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Machen Sie Ihr Haus fit für die Zukunft!
4. Fördermöglichkeiten prüfen
Haus 4

Gut fürs Klima und fürs Konto: Ob Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen – ein Berater Ihrer Bank hilft Ihnen, finanzielle Wege abzustecken und erläutert günstige Finanzierungsmöglichkeiten.

KfW- Fördermöglichkeiten

Im Rahmen der Förderinitiative "Energetisch sanieren" können Sie bis zu 75.000 Euro zinsverbilligten Kredit pro Wohneinheit von der bundeseigenen KfW- Bankengruppe erhalten. Eine Voraussetzung: Ihr Gebäude muss vor 1995 fertig gestellt worden sein. Wenn Ihr Haus nach der Sanierung mindestens Neubau-Standard erreicht, bekommen Sie von der KfW einen Tilgungszuschuss bis zu 12,5 Prozent der bewilligten Summe. Den Kreditantrag können Sie bei Ihrer Hausbank stellen.

Aktueller Hinweis: Erneuerbare Energien – Haushaltssperre aufgehoben

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat Anfang Juli grünes Licht für die Förderung erneuerbarer Energien gegeben und der Aufhebung der qualifizierten Haushaltssperre für das Marktanreizprogramm zugestimmt. Voraussichtlich ab dem 12. Juli 2010 stellt das Bafa neue Antragsformulare zur Verfügung und nimmt Anträge entgegen. Die vor dem Programmstopp im Mai gestellten und bislang noch nicht bewilligten Anträge (d. h. Antragseingang bis einschließlich 3. Mai 2010 beim Bafa) werden jetzt abschließend bearbeitet.

Förderung wird nach bisherigen Konditionen gewährt

Die Förderung wird nach den bisherigen Förderkonditionen (Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 mit den Änderungen vom 17. Februar 2010) gewährt.

Nach Aufhebung des Programmstopps gelten neue Förderkonditionen

Nicht mehr alle bislang förderfähigen Anlagentypen werden weiter gefördert. Infos dazu unter www.bafa.de. In Zukunft können keine Anlagen mehr gefördert werden, wenn sie in Neubauten errichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage zur Erfüllung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz errichtet wurde. Neu errichtete Anlagen in Bestandsgebäuden werden aber auch dann gefördert, wenn sie zur Erfüllung einer Nutzungspflicht nach landesrechtlichen Regelungen errichtet wurden.

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